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100 2025 370

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-09-07 · Deutsch BE
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 3 Unter den Verfahrensbeteiligten ist mithin streitig, ob der Beschwerdeführer mit seinem Buchprojekt einer selbständigen (Neben-)Erwerbstätigkeit nach- geht oder eine Liebhaberei verfolgt. Er hat mit der Autorentätigkeit 2023 keine Erträge erzielt, aber dafür Aufwendungen von insgesamt Fr. 10'750.-- als steuerlich abziehbaren Geschäftsaufwand deklariert. Liegt eine Erwerbs- tätigkeit vor, ist der entsprechende Verlust (soweit geschäftsmässig begrün- det) steuerlich zu berücksichtigen, andernfalls stellen diese Auslagen von vornherein eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 9

E. 3.1 Die StRK hat bei ihren Entscheiden die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht näher erörtert, sie also für die Entscheidfin- dung nicht als relevant erachtet. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass sie bei der Beurteilung der Erfolgsträchtigkeit des Buchprojekts weder hinsicht- lich der Ausbildung noch des Alters des Beschwerdeführers irgendwelche Vorbehalte hatte. Das musste sie nicht ausdrücklich festhalten, selbst wenn die Steuerverwaltung ihrerseits in erster Instanz zu einer anderen Einschät- zung gekommen sein sollte. Da die Entscheide der StRK prozessual an die Stelle der Einspracheentscheide getreten sind, braucht hier der angeblichen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) bzw. des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) durch die Steuerverwaltung nicht nachgegan- gen zu werden; Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bilden allein die vorinstanzlichen Rechtsmittelentscheide vom 14. Oktober 2025 (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7).

E. 3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine verschiedenen Bemühungen um eine selbständige (Neben-)Erwerbstätigkeit dürften im Hin- blick auf die Frage, ob ein Dauerverlustbetrieb vorliegt, nicht als Einheit be- trachtet werden. Es ist jedoch unklar, welche effektiven Tätigkeitsfelder sein Versuch umfassen sollte, neben dem bezogenen Renteneinkommen zusätz- liche Einkünfte durch eine selbstorganisierte Arbeit zu erzielen. Zwar ist das Angebot von Beratungs- und Kursdienstleistungen in den Jahren 2018-2020 in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht anders geartet als die jetzige Betätigung als Autor (seit 2021). Es ist jedoch keineswegs unüblich, dass Fachpersonen mittels Publikationen auf sich bzw. auf ihr Angebot an Bera- tungs- und Kursdienstleistungen aufmerksam machen wollen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwegig, wenn die Vorinstanz für den gesamten Zeit- raum von 2018 bis 2023, für den der Beschwerdeführer Verluste aus einer selbständigen (Neben-)Erwerbstätigkeit deklariert hat, von einer einheitli- chen Tätigkeit ausgegangen ist. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal hier selbst dann nicht von einer (gewinnträchtigen) selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist, wenn dem Beschwerdeführer nicht die gesamte siebenjährige Dauer seines wirt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 10 schaftlichen Misserfolgs vorgehalten wird und zudem die von ihm geltend gemachten Besonderheiten einer Autorentätigkeit berücksichtig werden.

E. 3.3 Gewöhnlicherweise geht es bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit darum, mit Investitionen ein Dienstleistungsangebot oder einen kaufmänni- schen Betrieb aufzubauen. Mit der Zeit soll ein genügend grosser Kunden- kreis erworben werden, um mehr Einkünfte als Auslagen zu generieren und in die Gewinnzone vorzustossen. Bei einer Erwerbstätigkeit als Autor bedarf es demgegenüber kein entsprechendes wirtschaftliches Engagement; einer- seits wird primär Denkarbeit in ein Buch investiert und andererseits kann das fertiggestellte Werk der Leserschaft über die bestehenden Vertriebskanäle des Buchhandels und die einschlägigen Online-Plattformen angeboten wer- den. Weiter ist mit dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass während der Phase, in der das Buch geschrieben wird, mit der Autorentätigkeit regelmässig gar keine Einkünfte erzielt werden. Anders ver- hält es sich nur, wenn von einem Verlag aufgrund einer vertraglichen Ver- einbarung Vorschüsse bezahlt werden, was zugunsten von Autorinnen und Autoren, die dem breiten Publikum unbekannt sind, kaum je der Fall sein dürfte und für Eigenpublikationen ohnehin ausgeschlossen ist. Während der Schreibphase erzielt also der Grossteil der Autorenschaft mit ihrer Tätigkeit gar keine Einkünfte, hat aber im Zusammenhang mit ihrer Arbeit am in Ent- stehung begriffenen Werk doch gewisse Auslagen zu gewärtigen; damit ist bei der Autorentätigkeit eine gewisse Zeitspanne mit Verlusten fast unver- meidlich, wobei solche Verluste für sich allein nur wenig Rückschlüsse auf die Gewinnstrebigkeit bzw. Gewinneignung des konkreten Buchprojekts er- lauben. Massgebend muss insoweit sein, ob eine vernünftig und wirtschaft- lich handelnde Person, der es mit dem Verfassen des Werkes um die Erzie- lung eine Erwerbseinkommens geht, in einer vergleichbaren Situation wegen der Zeitspanne mit garantiertem finanziellem Misserfolg die Arbeit am Buch- projekt gar nicht erst aufgenommen hätte. Ist dies zu bejahen und nimmt die steuerpflichtige Person die Autorentätigkeit dennoch auf, ist anzunehmen, dass dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind (vgl. BGer 2C_534/2018 vom 27.9.2019 E. 2.2; VGE 2021/47/48 vom 22.9.2021 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_864/2021 vom 7.7.2022, in StE 2023 A 24.24.41 Nr. 9]).

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E. 3.4 Allerdings lässt sich der kommerzielle Erfolg eines Buches im Allge- meinen nur sehr schwer vorhersehen und ist keineswegs garantiert. Dies gilt in besonderem Mass für Sachbücher und selbstpublizierte Werke, für die no- torisch ist, dass sie in aller Regel nur in relativ geringer Stückzahl abgesetzt werden können. Sollen während der Schreibphase für ein selbstpubliziertes Sachbuch Auslagen für die Autorentätigkeit als Verluste einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerlich berücksichtigt werden, bedarf es schlüssiger Hin- weise auf eine markante Nachfrage nach dem betreffenden Werk, wobei die steuerpflichtige Person beweispflichtig ist (vgl. vorne E. 2.3). Der Beschwer- deführer ist denn auch bereits von der Steuerverwaltung aufgefordert wor- den, die Marktchancen seines Werkes näher zu erläutern, hat aber in der Folge nie substanziierte Angaben gemacht. Auch vor Verwaltungsgericht legt er nicht einmal ansatzweise dar, wie er auf die seiner Auffassung nach zu erwartenden (sehr hohen) Absatzzahlen von wesentlich über 10'000 Ex- emplaren kommt (vgl. die Ausführungen zur «Kalkulation» in Ziff. 14 der Be- schwerden). In Bezug auf den erwarteten Verkaufserfolg betont er bloss, dass es noch kein anderes Werk mit dem gleichen umfassenden Inhalt gebe, obschon sehr viele Bücher einzelne Themen der Psyche und derer Evolution behandelten. Der Beschwerdeführer erwähnt aber selber 110'000 Treffer auf einem Rechercheportal zur «evolutionary psychology» als «eigentlichem Thema» seines Werkes, weshalb nicht ausgeschlossen scheint, dass er al- lenfalls Literatur übersehen hat. Selbst wenn sein Buch über ein derartiges Alleinstellungsmerkmal verfügen sollte, ist darin indes nicht ohne weiteres eine Absatzgarantie zu sehen. Insoweit beruft er sich lediglich auf eine Do- zentin der Universität …, mit der er «in einem lockeren Austausch zu Einzel- fragen» stand. Diese attestierte ihm in zwei Schreiben vom 27. November 2023 (Vorakten StV [act. 4B] pag. 344) bzw. 10. November 2025 (Beschwer- debeilage 9) – allerdings ohne sein Werk je gelesen zu haben – es dürfte sich um «ein spannendes und interessantes Buch» handeln, das die Sicht- weise auf die behandelten Themen verändern könnte. Damit stützt der Be- schwerdeführer seine Erwartungen zum Verkauf des Werkes nicht auf be- lastbare Angaben wie etwa Verkaufszahlen von vergleichbaren Sachbü- chern oder konkrete Prognosen von Kennern des relevanten Absatzmarkts (vgl. Beschwerden Ziff. 9-13).

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E. 3.5 Substanziierte Ausführungen darüber, wie der Beschwerdeführer

– zudem ohne Unterstützung durch einen Verlag – seine hohen Verkaufs- zahlen zu erreichen glaubt, wären umso eher erforderlich, als er einerseits für seine Autorentätigkeit von 2021-2023 bereits Verluste von insgesamt Fr. 35'260.-- deklariert hat (2021: Fr. 13'549.--, 2022: Fr. 10'961.-- und 2023: Fr. 10'750.--; Vorakten StRK [act. 4A] pag. 58; Vorakten StV [act. 4B] pag. 197, 225) und andererseits für das aktuelle Werk mit Herstellungskos- ten von insgesamt deutlich über Fr. 100'000.-- zu rechnen scheint (Be- schwerden Ziff. 14, wobei die entsprechenden Ausführungen nicht leicht nachzuvollziehen sind). Bei diesen Gegebenheiten bräuchte es jedenfalls ei- nes ausserordentlichen Absatzerfolgs des Beschwerdeführers, damit dieser mit seinem Buch Einnahmen erzielen könnte, die die bereits getätigten und noch anfallenden Aufwendungen ausgleichen und die Erzielung eines Ge- winns erlauben würden. Konkrete Hinweise auf einen solchen Erfolg gibt es keine (E. 3.4 hiervor), weshalb der Schluss der StRK, die Autorentätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht ernsthaft auf eine Gewinnerzielung ausge- richtet, unabhängig davon, welche Dauer des wirtschaftlichen Misserfolgs berücksichtigt wird, kein Recht verletzt. Mit der Vorinstanz ist für die fragliche Publikation von einem primär persönlichen Interesse des Beschwerdefüh- rers auszugehen, der selber betont, die Publikation betreffe ein Gebiet, das ihn seit jeher fasziniere und im besonders am Herzen liege (er verwendet selber den Begriff der «Liebhaberei»; vorne E. 2.4). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer subjektiv ein Einkommen erzielen will und vom Erfolg seiner Bemühungen überzeugt ist.

E. 3.6 Gegen eine Erfolgsträchtigkeit des Unterfangens sprechen im Übri- gen auch (öffentlich einsehbare) Angaben von anderen selbstpublizierenden Autorinnen und Autoren zu ihren Einkünften. Gemäss einer grösseren Um- frage des deutschen Autors und Journalisten C.________ bei knapp 1900 selbstpublizierenden Autorinnen und Autoren im deutschsprachigen Raum erzielen 65 % mit ihren Büchern Einnahmen von weniger als 100 und bloss 11 % solche von mehr als 1'000 Euro im Monat; dies obschon sie im Mittel bereits 8,8 Titel veröffentlicht haben und mehrheitlich in den absatzstärkeren Bereichen der «Nicht-Sachbücher» tätig sind (einsehbar unter: ˂www.D.________.de>, Suchbegriff: Selfpublishing-Umfrage … bzw. …). Diese Zahlen sprechen zusätzlich gegen die optimistischen Absatzerwartun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 13 gen des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer of- fenbar unüblich hohe Herstellungskosten zu gewärtigen hat, geben doch nur 17 % der befragten Autorinnen und Autoren für eine Buchveröffentlichung mehr als 1'500 Euro aus (ebenfalls einsehbar unter: ˂www.D.________.de>, Suchbegriff: Selfpublishing-Umfrage 2019 bzw. 2020).

E. 4 Fehlt es der Autorentätigkeit des Beschwerdeführers an Gewinnstrebigkeit, liegt insoweit keine selbständige (Neben-)Erwerbstätigkeit vor. Die als nega- tiver Ertrag deklarierten Fr. 10'750.-- stellen daher keine berufsmässig be- gründeten Kosten dar, die gemäss Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StG bzw. Art. 25 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DBG steuerlich zum Abzug gebracht wer- den können. Die angefochtenen Entscheide halten der Rechtskontrolle stand und die Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2023 wird abgewie- sen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.370/371U HAT/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. September 2026 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Corazza A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2023 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom

14. Oktober 2025; 100 25 18, 200 25 17)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ am 5. Sep- tember 2024 für das Steuerjahr 2023 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 20'237.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie Fr. 28'637.-- bei der direkten Bundessteuer. Dem deklarierten Verlust aus selbständiger Er- werbstätigkeit in der Höhe von Fr. 10'750.-- verweigerte sie die steuerliche Anerkennung. Die von A.________ eingereichten Einsprachen blieben er- folglos (Einspracheentscheide vom 6.2.2025). B. Gegen die abschlägigen Einspracheentscheide gelangte A.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die Rekurs und Be- schwerde am 14. Oktober 2025 abwies, soweit sie darauf eintrat. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 14. November 2025 erhebt A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Entscheide der StRK vom 14. Oktober 2025 seien aufzuheben und der Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 10'750.-- steuerlich anzuerkennen. Am 18. November 2025 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betref- fend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom

9. Dezember 2025 bzw. Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 auf Ab- weisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 3 A.________ hat sich mit einer am 18. Februar 2026 versandten Replik sowie mit Eingaben vom 14. März und 25. April 2026 erneut zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Be- schwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Zwar beantragt der Be- schwerdeführer sinngemäss die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Entscheide und ficht so an sich auch das teilweise Nichteintreten der StRK auf Rekurs und Beschwerde an. Indes äussert er sich in seinen Ausführun- gen ausschliesslich zur abschlägigen materiellen Beurteilung und nimmt zur partiellen Nichtanhandnahme seiner Rechtsmittel durch die Vorinstanz keine Stellung. Werden die Rechtsbegehren im Licht der Beschwerdebegründung gelesen (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3), ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide so zu verstehen, dass vor Ver- waltungsgericht nicht auch das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz bean- standet wird. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 4 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 146 II 111 [BGer 2C_151/2017 vom 16.12.2019, in StE 2020 B 11.3 Nr. 31] nicht publ. E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kan- tonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 In beiden Verfahren beträgt der Streitwert weniger als Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer ist …, wobei er zur Hauptsache ein Renteneinkom- men erzielt. Seit dem Jahr 2018 versucht er in gewissem Umfang eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, zunächst mittels eines Bera- tungs- und Kursangebots; seit 2021 verfolgt er nun Buchprojekte. Mit diesen Tätigkeiten hat er nie grössere Erträge erzielt und daher stets negative Un- ternehmenserfolge ausgewiesen (Steuererklärungen 2018-2022; Vorakten StRK [act. 4A] pag. 46, 48, 50 und 58 sowie Vorakten StV [act. 4B] pag. 197). In der Steuererklärung 2023 hat er im Zusammenhang mit seiner Arbeit für ein Werk mit dem Titel «B.________» einen Geschäftsverlust von Fr. 10'750.-- deklariert (Vorakten StV [act. 4B] pag. 225). 2.1 Der Besteuerung als Einkommen unterliegen unter anderem alle Ein- künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 21 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG), wobei die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten zum Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 5 zug gebracht werden können (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StG; Art. 25 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DBG). Zu diesen gehören unter anderem eingetre- tene und verbuchte Verluste auf Geschäftsvermögen (Art. 32 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG), also insbesondere auch ein Negativsaldo in der Erfolgsrechnung am Ende des Geschäftsjahrs («Jahresendverlust»; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 27 N. 55). Vor- aussetzung für den Abzug eines Verlusts ist allerdings, dass dieser aus einer geschäftlichen Tätigkeit herrührt. Wenn Auslagen und Verluste nicht bei ei- ner selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern anderweitig, z.B. im Rahmen ei- ner sog. Liebhaberei oder der Ausübung eines Hobbys entstehen, werden sie steuerlich nicht zum Abzug zugelassen. Die Qualifizierung einer Tätigkeit als Liebhaberei bzw. Hobby oder als Erwerbstätigkeit ist eine steuerrechtli- che; über die Qualität der Arbeit und über die Ernsthaftigkeit, mit der jene ausgeübt wird, sagt sie nichts aus (vgl. zum Ganzen VGE 2021/47/48 vom 22.9.2021 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_864/2021 vom 7.7.2022, in StE 2023 A 24.24.41 Nr. 9], 2016/120/121 vom 31.8.2017, in StE 2018 B 23.1 Nr. 89 E. 2.4). 2.2 Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt jede Tätig- keit, bei der auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber gewinnstrebig am Wirtschaftsverkehr teilgenommen wird (vgl. BGE 138 II 251 E. 2.4.2, 125 II 113 E. 5b; BGer 2C_758/2020 vom 29.7.2021 E. 4.2, 2C_495/2019 vom 19.6.2020, in StE 2020 B 23.1 Nr. 90 E. 2.2.1; VGE 2021/47/48 vom 22.9.2021 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_864/2021 vom 7.7.2022, in StE 2023 A 24.24.41 Nr. 9], Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 6 ff.). Massgebendes Kriterium zur Abgrenzung einer Erwerbstätigkeit von Liebhaberei ist demnach nicht die Güte der Arbeit, sondern deren Ausrichtung auf Gewinnerzielung. Die erfor- derliche Gewinnstrebigkeit setzt sich aus der generellen Gewinneignung des Vorgehens (objektives Element) und der individuellen Gewinnerzielungsab- sicht der betreffenden Person (subjektives Element) zusammen (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.2, 138 II 251 E. 4.3.3). Dabei gilt, dass eine Er- werbstätigkeit selbst dann vorliegen kann, wenn die betriebliche Leistungs- erstellung nur geringfügige oder gar keine Gewinne hervorbringt, weil das Vorhaben misslingt oder das Geschäftsmodell eine längere Anlaufzeit be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 6 dingt (Start-up), zumal es namentlich in der Anfangsphase einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit zu Verlusten kommen kann. Die Veranlagungspraxis ist deshalb zurückhaltend und verneint die Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit nicht leichthin. Abgesehen von Aktivitäten, die von vornherein offensichtlich ungeeignet sind, einen Gewinn zu generieren, wird die Anerkennung als selbständige Erwerbstätigkeit in der Regel erst dann verweigert, wenn auf- grund der Beobachtung einer Tätigkeit über mehrere Geschäftsjahre hinweg deutlich wird, dass eine Gewinnerzielung nicht realistisch ist (BGer 2C_495/2019 vom 19.6.2020 E. 2.2.2). Führt eine selbständige Er- werbstätigkeit aber auf Dauer zu keinen Gewinnen (sog. Dauerverlustbe- trieb), kann dies auf fehlende Gewinnstrebigkeit hinweisen (BGE 115 V 161 E. 9c; BGer 9C_459/2024 vom 24.6.2025 E. 3.1.2). Der Zeitraum, innert dem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Ge- winnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich indes nicht ge- nerell festlegen. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen Zehnjahresfrist handelt es sich nur um eine grobe Faustregel. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (BGE 143 V 177 E. 4.2.4 S. 187; BGer 2C_917/2021 vom 13.12.2022 E. 2.2.3). Erst wenn sich ge- stützt auf deren Beurteilung der Schluss aufdrängt, dass die Tätigkeit über- wiegend aus persönlichen Neigungen ausgeübt wird, entfällt die Gewinnstre- bigkeit. Diesfalls handelt es sich beim angeblich geschäftsmässig begründe- ten Aufwand dieser Tätigkeit (vgl. Art. 32 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1 DBG) in Wahrheit um privaten Aufwand, der nicht abzugsfähig ist (Art. 39 Bst. a StG bzw. Art. 34 Bst. a DBG; BGer 2C_495/2019 vom 19.6.2020 E. 2.2.5). 2.3 Nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Be- weislast tragen die Steuerbehörden die Beweislast für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen. Hinsichtlich steueraufhebender oder steu- ermindernder Tatsachen haben indessen die Steuerpflichtigen die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen (vgl. statt vieler BGE 143 II 661 E. 7.2, 140 II 248 E. 3.5; BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2010 S. 59 E. 3.4). Dementsprechend obliegt der Nachweis, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich der Steuer- behörde. Ist in einem konkreten Fall aber streitig, ob eine bestimmte verlust-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 7 bringende Betätigung überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, ist hierfür die steuerpflichtige Person beweispflichtig (VGE 2021/47/48 vom 22.9.2021 E. 3.4 [bestätigt durch BGer 2C_864/2021 vom 7.7.2022, in StE 2023 A 24.24.41 Nr. 9], 2016/6/7 vom 7.2.2018 E. 3.2, 2016/120/121 vom 31.8.2017, in StE 2018 B 23.1 Nr. 89 E. 2.7). Insoweit genügt nicht, dass die steuerpflichtige Person für sich eine Gewinnabsicht in Anspruch nimmt; eine solche muss vielmehr aufgrund konkreter Tatsachen, wie sie für eine selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (statt vieler BGer 2C_271/2009 vom 17.9.2009, in StR 2010 S. 314 E. 2.2; VGE 2021/47/48 vom 22.9.2021 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_864/2021 vom 7.7.2022, in StE 2023 A 24.24.41 Nr. 9]; Peter Lo- cher, a.a.O., Art. 18 N. 22). 2.4 Die StRK hat erwogen, beim Beschwerdeführer liege keine selbstän- dige Erwerbstätigkeit vor. Das aktuelle Buchprojekt möge zwar theoretisch geeignet sein, Gewinne zu erzielen. In praktischer Hinsicht seien jedoch die Marktchancen zu verneinen, zumal es bereits mehrere Bücher in deutscher und englischer Sprache zur Evolution der Psyche gebe. Der Beschwerde- führer habe vor der Inangriffnahme dieses Projekts keine vertieften Marktab- klärungen getätigt und könne auch keine genauen Angaben zu den Herstel- lungskosten machen. Damit beruhe das Buchprojekt nicht auf einem kauf- männischen Konzept und der Beschwerdeführer sei sich über die effektiven Gewinnchancen nicht im Klaren; dessen rein subjektive Gewinnabsicht könne sich nicht auf konkrete Indizien stützen und reiche nicht aus, um die Tätigkeit als ernsthaft auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet erscheinen zu lassen. Weiter habe der Beschwerdeführer mit seiner angeblichen Erwerbs- tätigkeit über Jahre nur Verluste erzielt. Diesbezüglich sei nicht zu beanstan- den, dass die Steuerverwaltung in Bezug auf die Gewinneignung der Tätig- keit den gesamten Zeitraum seit 2018 berücksichtigt habe, seien doch die Bemühungen des Beschwerdeführers als Gesamtheit zu betrachten (ange- fochtene Entscheide E. 4). – Der Beschwerdeführer hält die entsprechende gesamthafte Betrachtung für unzulässig und macht geltend, es handle sich bei richtigem Verständnis um drei unterschiedliche Tätigkeiten, die separat zu würdigen seien. Er habe sich rasch eingestehen müssen, dass sein Be- ratungs- und Kursangebot nicht erfolgversprechend sei, und habe diese Tätigkeit deswegen aufgegeben. Während der COVID-19-Pandemie habe er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 8 als neue Tätigkeit ein erstes Buchprojekt zu Verschwörungstheorien in An- griff genommen. Dazu gebe es aber zu wenig Material, sodass er sich statt- dessen für ein Werk über die Evolution der Psyche als Ganzes entschieden habe. Als Buchautor verfolge er eine neue Tätigkeit auf einem Gebiet, das ihn seit seiner Jugend fasziniere; insoweit habe er «eine Liebhaberei zum Beruf» gemacht (Beschwerden Ziff. 3 und 4). Da er das Werk im Eigenverlag publizieren werde, hätten sich grössere Abklärungen und namentlich der von der Steuerverwaltung verlangte Businessplan erübrigt. Weiter würden in der Rechtsprechung regelässig auch wesentlich längere Zeitspannen mit Ver- lusten akzeptiert, bevor eine selbständige Erwerbstätigkeit als blosse Lieb- haberei behandelt werde. Hinzu komme, dass er während des Schreibpro- zesses gar keine Gewinne ausweisen könne, solche seien logischerweise erst nach Fertigstellung des Werkes zu erwarten. Entgegen der Einschät- zung der StRK verfüge dieses aber über gute Marktchancen, da es – trotz einer Vielzahl von Publikationen zur «evolutionary psychology» – kein Buch gebe, dass die Evolution der Psyche als Ganzes ebenso vertieft und mit gleich engem Bezug zur Biologie bzw. zur Verhaltensökologie darstelle (Be- schwerden Ziff. 7-14). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Steuer- verwaltung habe seine persönlichen Verhältnisse, namentlich sein Alter von […] Jahren, willkürlich und diskriminierend zu seinem Nachteil gewürdigt; da- durch habe sie gegen Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verstos- sen. Die StRK habe sich «mit all dem» nicht befasst und deshalb nicht die erforderliche «Gesamtschau» vorgenommen (Beschwerden Ziff. 6). 3. Unter den Verfahrensbeteiligten ist mithin streitig, ob der Beschwerdeführer mit seinem Buchprojekt einer selbständigen (Neben-)Erwerbstätigkeit nach- geht oder eine Liebhaberei verfolgt. Er hat mit der Autorentätigkeit 2023 keine Erträge erzielt, aber dafür Aufwendungen von insgesamt Fr. 10'750.-- als steuerlich abziehbaren Geschäftsaufwand deklariert. Liegt eine Erwerbs- tätigkeit vor, ist der entsprechende Verlust (soweit geschäftsmässig begrün- det) steuerlich zu berücksichtigen, andernfalls stellen diese Auslagen von vornherein eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 9 3.1 Die StRK hat bei ihren Entscheiden die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht näher erörtert, sie also für die Entscheidfin- dung nicht als relevant erachtet. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass sie bei der Beurteilung der Erfolgsträchtigkeit des Buchprojekts weder hinsicht- lich der Ausbildung noch des Alters des Beschwerdeführers irgendwelche Vorbehalte hatte. Das musste sie nicht ausdrücklich festhalten, selbst wenn die Steuerverwaltung ihrerseits in erster Instanz zu einer anderen Einschät- zung gekommen sein sollte. Da die Entscheide der StRK prozessual an die Stelle der Einspracheentscheide getreten sind, braucht hier der angeblichen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) bzw. des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) durch die Steuerverwaltung nicht nachgegan- gen zu werden; Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bilden allein die vorinstanzlichen Rechtsmittelentscheide vom 14. Oktober 2025 (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). 3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine verschiedenen Bemühungen um eine selbständige (Neben-)Erwerbstätigkeit dürften im Hin- blick auf die Frage, ob ein Dauerverlustbetrieb vorliegt, nicht als Einheit be- trachtet werden. Es ist jedoch unklar, welche effektiven Tätigkeitsfelder sein Versuch umfassen sollte, neben dem bezogenen Renteneinkommen zusätz- liche Einkünfte durch eine selbstorganisierte Arbeit zu erzielen. Zwar ist das Angebot von Beratungs- und Kursdienstleistungen in den Jahren 2018-2020 in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht anders geartet als die jetzige Betätigung als Autor (seit 2021). Es ist jedoch keineswegs unüblich, dass Fachpersonen mittels Publikationen auf sich bzw. auf ihr Angebot an Bera- tungs- und Kursdienstleistungen aufmerksam machen wollen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwegig, wenn die Vorinstanz für den gesamten Zeit- raum von 2018 bis 2023, für den der Beschwerdeführer Verluste aus einer selbständigen (Neben-)Erwerbstätigkeit deklariert hat, von einer einheitli- chen Tätigkeit ausgegangen ist. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal hier selbst dann nicht von einer (gewinnträchtigen) selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist, wenn dem Beschwerdeführer nicht die gesamte siebenjährige Dauer seines wirt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 10 schaftlichen Misserfolgs vorgehalten wird und zudem die von ihm geltend gemachten Besonderheiten einer Autorentätigkeit berücksichtig werden. 3.3 Gewöhnlicherweise geht es bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit darum, mit Investitionen ein Dienstleistungsangebot oder einen kaufmänni- schen Betrieb aufzubauen. Mit der Zeit soll ein genügend grosser Kunden- kreis erworben werden, um mehr Einkünfte als Auslagen zu generieren und in die Gewinnzone vorzustossen. Bei einer Erwerbstätigkeit als Autor bedarf es demgegenüber kein entsprechendes wirtschaftliches Engagement; einer- seits wird primär Denkarbeit in ein Buch investiert und andererseits kann das fertiggestellte Werk der Leserschaft über die bestehenden Vertriebskanäle des Buchhandels und die einschlägigen Online-Plattformen angeboten wer- den. Weiter ist mit dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass während der Phase, in der das Buch geschrieben wird, mit der Autorentätigkeit regelmässig gar keine Einkünfte erzielt werden. Anders ver- hält es sich nur, wenn von einem Verlag aufgrund einer vertraglichen Ver- einbarung Vorschüsse bezahlt werden, was zugunsten von Autorinnen und Autoren, die dem breiten Publikum unbekannt sind, kaum je der Fall sein dürfte und für Eigenpublikationen ohnehin ausgeschlossen ist. Während der Schreibphase erzielt also der Grossteil der Autorenschaft mit ihrer Tätigkeit gar keine Einkünfte, hat aber im Zusammenhang mit ihrer Arbeit am in Ent- stehung begriffenen Werk doch gewisse Auslagen zu gewärtigen; damit ist bei der Autorentätigkeit eine gewisse Zeitspanne mit Verlusten fast unver- meidlich, wobei solche Verluste für sich allein nur wenig Rückschlüsse auf die Gewinnstrebigkeit bzw. Gewinneignung des konkreten Buchprojekts er- lauben. Massgebend muss insoweit sein, ob eine vernünftig und wirtschaft- lich handelnde Person, der es mit dem Verfassen des Werkes um die Erzie- lung eine Erwerbseinkommens geht, in einer vergleichbaren Situation wegen der Zeitspanne mit garantiertem finanziellem Misserfolg die Arbeit am Buch- projekt gar nicht erst aufgenommen hätte. Ist dies zu bejahen und nimmt die steuerpflichtige Person die Autorentätigkeit dennoch auf, ist anzunehmen, dass dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind (vgl. BGer 2C_534/2018 vom 27.9.2019 E. 2.2; VGE 2021/47/48 vom 22.9.2021 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_864/2021 vom 7.7.2022, in StE 2023 A 24.24.41 Nr. 9]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 11 3.4 Allerdings lässt sich der kommerzielle Erfolg eines Buches im Allge- meinen nur sehr schwer vorhersehen und ist keineswegs garantiert. Dies gilt in besonderem Mass für Sachbücher und selbstpublizierte Werke, für die no- torisch ist, dass sie in aller Regel nur in relativ geringer Stückzahl abgesetzt werden können. Sollen während der Schreibphase für ein selbstpubliziertes Sachbuch Auslagen für die Autorentätigkeit als Verluste einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerlich berücksichtigt werden, bedarf es schlüssiger Hin- weise auf eine markante Nachfrage nach dem betreffenden Werk, wobei die steuerpflichtige Person beweispflichtig ist (vgl. vorne E. 2.3). Der Beschwer- deführer ist denn auch bereits von der Steuerverwaltung aufgefordert wor- den, die Marktchancen seines Werkes näher zu erläutern, hat aber in der Folge nie substanziierte Angaben gemacht. Auch vor Verwaltungsgericht legt er nicht einmal ansatzweise dar, wie er auf die seiner Auffassung nach zu erwartenden (sehr hohen) Absatzzahlen von wesentlich über 10'000 Ex- emplaren kommt (vgl. die Ausführungen zur «Kalkulation» in Ziff. 14 der Be- schwerden). In Bezug auf den erwarteten Verkaufserfolg betont er bloss, dass es noch kein anderes Werk mit dem gleichen umfassenden Inhalt gebe, obschon sehr viele Bücher einzelne Themen der Psyche und derer Evolution behandelten. Der Beschwerdeführer erwähnt aber selber 110'000 Treffer auf einem Rechercheportal zur «evolutionary psychology» als «eigentlichem Thema» seines Werkes, weshalb nicht ausgeschlossen scheint, dass er al- lenfalls Literatur übersehen hat. Selbst wenn sein Buch über ein derartiges Alleinstellungsmerkmal verfügen sollte, ist darin indes nicht ohne weiteres eine Absatzgarantie zu sehen. Insoweit beruft er sich lediglich auf eine Do- zentin der Universität …, mit der er «in einem lockeren Austausch zu Einzel- fragen» stand. Diese attestierte ihm in zwei Schreiben vom 27. November 2023 (Vorakten StV [act. 4B] pag. 344) bzw. 10. November 2025 (Beschwer- debeilage 9) – allerdings ohne sein Werk je gelesen zu haben – es dürfte sich um «ein spannendes und interessantes Buch» handeln, das die Sicht- weise auf die behandelten Themen verändern könnte. Damit stützt der Be- schwerdeführer seine Erwartungen zum Verkauf des Werkes nicht auf be- lastbare Angaben wie etwa Verkaufszahlen von vergleichbaren Sachbü- chern oder konkrete Prognosen von Kennern des relevanten Absatzmarkts (vgl. Beschwerden Ziff. 9-13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 12 3.5 Substanziierte Ausführungen darüber, wie der Beschwerdeführer

– zudem ohne Unterstützung durch einen Verlag – seine hohen Verkaufs- zahlen zu erreichen glaubt, wären umso eher erforderlich, als er einerseits für seine Autorentätigkeit von 2021-2023 bereits Verluste von insgesamt Fr. 35'260.-- deklariert hat (2021: Fr. 13'549.--, 2022: Fr. 10'961.-- und 2023: Fr. 10'750.--; Vorakten StRK [act. 4A] pag. 58; Vorakten StV [act. 4B] pag. 197, 225) und andererseits für das aktuelle Werk mit Herstellungskos- ten von insgesamt deutlich über Fr. 100'000.-- zu rechnen scheint (Be- schwerden Ziff. 14, wobei die entsprechenden Ausführungen nicht leicht nachzuvollziehen sind). Bei diesen Gegebenheiten bräuchte es jedenfalls ei- nes ausserordentlichen Absatzerfolgs des Beschwerdeführers, damit dieser mit seinem Buch Einnahmen erzielen könnte, die die bereits getätigten und noch anfallenden Aufwendungen ausgleichen und die Erzielung eines Ge- winns erlauben würden. Konkrete Hinweise auf einen solchen Erfolg gibt es keine (E. 3.4 hiervor), weshalb der Schluss der StRK, die Autorentätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht ernsthaft auf eine Gewinnerzielung ausge- richtet, unabhängig davon, welche Dauer des wirtschaftlichen Misserfolgs berücksichtigt wird, kein Recht verletzt. Mit der Vorinstanz ist für die fragliche Publikation von einem primär persönlichen Interesse des Beschwerdefüh- rers auszugehen, der selber betont, die Publikation betreffe ein Gebiet, das ihn seit jeher fasziniere und im besonders am Herzen liege (er verwendet selber den Begriff der «Liebhaberei»; vorne E. 2.4). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer subjektiv ein Einkommen erzielen will und vom Erfolg seiner Bemühungen überzeugt ist. 3.6 Gegen eine Erfolgsträchtigkeit des Unterfangens sprechen im Übri- gen auch (öffentlich einsehbare) Angaben von anderen selbstpublizierenden Autorinnen und Autoren zu ihren Einkünften. Gemäss einer grösseren Um- frage des deutschen Autors und Journalisten C.________ bei knapp 1900 selbstpublizierenden Autorinnen und Autoren im deutschsprachigen Raum erzielen 65 % mit ihren Büchern Einnahmen von weniger als 100 und bloss 11 % solche von mehr als 1'000 Euro im Monat; dies obschon sie im Mittel bereits 8,8 Titel veröffentlicht haben und mehrheitlich in den absatzstärkeren Bereichen der «Nicht-Sachbücher» tätig sind (einsehbar unter: ˂www.D.________.de>, Suchbegriff: Selfpublishing-Umfrage … bzw. …). Diese Zahlen sprechen zusätzlich gegen die optimistischen Absatzerwartun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 13 gen des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer of- fenbar unüblich hohe Herstellungskosten zu gewärtigen hat, geben doch nur 17 % der befragten Autorinnen und Autoren für eine Buchveröffentlichung mehr als 1'500 Euro aus (ebenfalls einsehbar unter: ˂www.D.________.de>, Suchbegriff: Selfpublishing-Umfrage 2019 bzw. 2020). 4. Fehlt es der Autorentätigkeit des Beschwerdeführers an Gewinnstrebigkeit, liegt insoweit keine selbständige (Neben-)Erwerbstätigkeit vor. Die als nega- tiver Ertrag deklarierten Fr. 10'750.-- stellen daher keine berufsmässig be- gründeten Kosten dar, die gemäss Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StG bzw. Art. 25 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DBG steuerlich zum Abzug gebracht wer- den können. Die angefochtenen Entscheide halten der Rechtskontrolle stand und die Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2026, Nrn. 100.2025.370/ 371U, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2023 wird abgewie- sen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.